F. Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 hat die Steuerrekurskommission den Vertreter darüber informiert, dass sie die Rechtslage insoweit anders einschätze, als vorab die von der Rekurrentin erhobenen Mitgliederbeiträge zur Finanzierung des Vereinszwecks verwendet werden müssten. Abgesehen von den unbestrittenen direkten Kosten seien Abzüge von den steuerbaren Erträgen nur in dem Umfang zulässig, als die Aufwendungen die Mitgliederbeiträge übersteigen würden. Dem Vertreter ist eine Frist bis am 17. Februar 2020 eingeräumt worden (am 12.2.2020 verlängert bis am 10.3.2020), um sich zu dieser Einschätzung zu äussern und allfällige (weitere) Unterlagen oder Beweismittel einzureichen.