D. Am 18. Februar 2019 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie erklärt, dass nur die eigentlichen Gewinnungskosten, die in direktem Zusammenhang mit der Erzielung der steuerbaren Erträge stehen, von diesen abgezogen werden könnten. Die übrigen Kosten, die im Rahmen der Verfolgung des Vereinszwecks anfielen, seien demgegenüber nicht abziehbar. Kosten, die sowohl mit der Erzielung von Ertrag als auch mit der Zweckerfüllung des Vereins zusammenhängen, seien entsprechend aufzuteilen. Die Steuerverwaltung sei bei der Qualifikation der strit-