100 18 563 100 18 564 200 18 456 200 18 457 Gemeinde: J.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 18.6.2020 RNA/CLE/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 16. Juni 2020 Es wirken mit: die hauptamtliche Richterin Nanzer, die Fachrichter Antenen und Bütikofer sowie Leumann als Gerichtsschreiber In der Rekurs- und Beschwerdesache der A.________ Gemeinschaft vertreten durch B.________, gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2011 und 2012 hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A. Der Verein "A.________ Gemeinschaft" (Rekurrentin) bezweckt laut Handelsregisterein- trag u.a. das Eintreten "für ________". Die Rekurrentin wurde von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung für juristische Personen (Steuerverwaltung), mit Veranlagungsverfü- gungen vom 10. April 2018 auf einen Gewinn von CHF 191'451.-- für das Steuerjahr 2011 und von CHF 43'545.-- für das Steuerjahr 2012 veranlagt (jeweils kantonale Steuern und direkte Bundessteuer; Akten Vorinstanz, pro 2011: pag. 34-28, pro 2012: pag. 84-78). B. Die von der Rekurrentin am 8. Mai 2018 gegen die Veranlagungsverfügungen pro 2011 und 2012 erhobene Einsprache (pag. 89 f.) wurde von der Steuerverwaltung mit Einsprachever- fügungen vom 6. November 2018 teilweise gutgeheissen und der steuerbare Gewinn auf CHF 151'615.-- für das Steuerjahr 2011 (pag. 65-58) und auf CHF 24'469.-- für das Steuerjahr 2012 (pag. 115-108) festgesetzt. C. Gegen die Einspracheverfügungen hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 (persönlich abgegeben am 6.12.2018) bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs betreffend die kantonalen Steuern und Beschwerde betref- fend die direkte Bundessteuer erhoben. Weil die Eingabe mehrere Mängel aufwies, hat die Steuerrekurskommission der Rekurrentin mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 eine Frist bis am 4. Januar 2019 gesetzt, um eine verbesserte Rechtsschrift einzureichen. Mit überarbeiteter Rekurs- und Beschwerdeeingabe vom 28. Dezember 2018 (Postaufgabe 31.12.2018) beantragt die Rekurrentin, dass ihre Auslagen für Miete, Strom und Heizung zu 95 % anstatt zu 50 % von den steuerbaren Erträgen abzuziehen seien. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die von ihr gemietete Liegenschaft an der C.________strasse in J.________ nur zu einem sehr gerin- gen Teil für die Akquirierung und Verwaltung von (nicht steuerbaren) Mitgliederbeiträgen ge- nutzt werde. Vielmehr diene sie hauptsächlich der Durchführung von D.________veranstaltungen sowie dem Verkauf von E.________gegenständen. Weil mit die- sen Aktivitäten steuerbare Erträge erzielt würden, sei es sachgerecht, den grössten Teil der Liegenschaftskosten von diesen Erträgen abzuziehen. D. Am 18. Februar 2019 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die kosten- pflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie erklärt, dass nur die eigentli- chen Gewinnungskosten, die in direktem Zusammenhang mit der Erzielung der steuerbaren Erträge stehen, von diesen abgezogen werden könnten. Die übrigen Kosten, die im Rahmen der Verfolgung des Vereinszwecks anfielen, seien demgegenüber nicht abziehbar. Kosten, die sowohl mit der Erzielung von Ertrag als auch mit der Zweckerfüllung des Vereins zusammen- hängen, seien entsprechend aufzuteilen. Die Steuerverwaltung sei bei der Qualifikation der strit- -2- tigen Raumkosten davon ausgegangen, dass das von der Rekurrentin gemietete Gebäude teil- weise dem allgemeinen Vereinszweck diene. E. Am 20. März 2019 hat der inzwischen von der Rekurrentin mit der Wahrung ihrer Interes- sen beauftragte B.________ (Vertreter) zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen und an den Rechtsbegehren festgehalten. F. Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 hat die Steuerrekurskommission den Vertreter darü- ber informiert, dass sie die Rechtslage insoweit anders einschätze, als vorab die von der Rekur- rentin erhobenen Mitgliederbeiträge zur Finanzierung des Vereinszwecks verwendet werden müssten. Abgesehen von den unbestrittenen direkten Kosten seien Abzüge von den steuerba- ren Erträgen nur in dem Umfang zulässig, als die Aufwendungen die Mitgliederbeiträge über- steigen würden. Dem Vertreter ist eine Frist bis am 17. Februar 2020 eingeräumt worden (am 12.2.2020 verlängert bis am 10.3.2020), um sich zu dieser Einschätzung zu äussern und allfäl- lige (weitere) Unterlagen oder Beweismittel einzureichen. G. Am 10. März 2020 hat der Vertreter im Namen der Rekurrentin erklärt, dass er sich der Rechtsauffassung der Steuerrekurskommission nicht anschliessen könne und an seinen Rechtsbegehren festgehalten. Daraufhin hat die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 25. März 2020 ausgeführt, dass sie ihrer Vernehmlassung nichts hinzuzufügen habe und an ihren Anträ- gen festhalte. H. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die die Gewinn- und Kapitalveran- lagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Die Rekurrentin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. -3- Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Vorliegend ist die Höhe des von der Rekurrentin in den Steuerperioden 2011 und 2012 zu versteuernden Gewinns strittig. 2.1 Als juristische Person in Form eines Vereins unterliegt die Rekurrentin der Gewinn- und (nur bei den kantonalen Steuern) der Kapitalsteuer (Art. 75 Abs. 1 Bst. b StG; Art. 49 Abs. 1 Bst. b DBG). Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn, der sich primär aus dem Saldo der (handelsrechtlichen) Erfolgsrechnung ergibt (Art. 85 Abs. 1 und 2 Bst. a StG; Art. 57 und 58 Abs. 1 Bst. a DBG). Bei Vereinen ist zu beachten, dass die Mitgliederbeiträge nicht zum steuer- baren Gewinn gerechnet werden. Von den steuerbaren (nicht aus Mitgliederbeiträgen stam- menden) Erträgen können die zum Erzielen dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vol- lem Umfang abgezogen werden (fortan: direkte Kosten), andere Aufwendungen (fortan: Verwal- tungskosten) nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen (Art. 94 Abs. 1 und 2 StG; Art. 66 Abs. 1 und 2 DBG). 2.2 Die Steuerverwaltung hat den steuerbaren Gewinn für die Einspracheverfügungen wie folgt ermittelt (vgl. "steuerliche Würdigung", pag. 63 und 113): 2011 2012 Total Ertrag gemäss Erfolgsrechnung 478'037 222'079 Mitgliederbeiträge (nicht steuerbar) -186'280 -75'440 Steuerbarer Ertrag 291'757 146'639 Direkte Kosten -117'369 -114'367 Ertrag aus Spenden (nicht steuerbar) -5'773 -4'803 Steuerrückstellungen -17'000 -3'000 Steuerbarer Reingewinn 151'615 24'469 2.3 Betreffend Aufteilung des Ertrags in steuerbare und nicht steuerbare Anteile hat die Steu- erverwaltung im Einspracheverfahren die Angaben übernommen, die sich aus den Jahresrech- nungen der Rekurrentin ergeben. Das Gleiche gilt in Bezug auf das Total der Aufwendungen. Uneinig sind sich die Parteien hingegen, wie diese Aufwendungen in direkte Kosten und Ver- -4- waltungskosten aufzuteilen sind. Nachstehende Tabelle zeigt die den Einspracheentscheiden zugrunde liegende Ausscheidung der Steuerverwaltung (pro 2011: pag. 44; pro 2012: pag. 107). Die Totalbeträge und Bezeichnungen stammen von der Rekurrentin. Grau hinterlegt sind diejenigen Positionen, für welche die Rekurrentin einen Anteil direkter Kosten von 95 % beantragt: 2011 2012 Direkte Verw. Anteil Direkte Verw. Anteil Nr. Bezeichnung Kosten Kosten Direkte Kosten Kosten Direkte 1 ________ 23'604 0 100% 6'901 0 100% 2 Löhne ________ 18'344 2'038 90% 8'638 959 90% 3 ________ 0 11'547 0% 0 403 0% 4 Porto, Zoll, Vorsteuer MWSt 2'550 283 90% 2'313 257 90% 5 Miete 29'692 29'693 50% 29'818 29'817 50% 6 Versicherungen 1'763 0 100% 1'975 0 100% 7 Strom und Heizung 3'668 3'667 50% 4'224 4'223 50% 8 Telefon, Telex, Fax 4'424 491 90% 4'043 449 90% 9 Reparaturen und Unterhalt 366 366 50% 402 45 90% 10 Verwaltungsausgaben 3'993 0 100% 7'414 0 100% 11 ________ 9'477 734 93% 247 3'846 6% 12 Reisen und Transporte 927 0 100% 595 0 100% 13 Ausbildungsmaterial 2'953 0 100% 2'439 0 100% 14 Bankgebühren, Zinsen 0 1'483 0% 0 1'376 0% 15 ________ 633 0 100% 33'180 0 100% 16 ________ 2'038 0 100% 2'702 0 100% 17 ________ 0 85'000 0% 18 ________ 270 0 100% 2'732 0 100% 19 ________ 8'122 0 100% 6'016 0 100% 20 Leistungen Dritter 2'901 0 100% -485 0 100% 21 Abschreibungen 0 2'142 0% 0 12'089 0% 22 ________ 4'420 0 100% 1'215 0 100% 23 ________ -2'775 0 100% Total 117'369 137'445 46% 114'367 53'464 68% Total Kosten 254'814 167'830 2.4 Die Rekurrentin macht geltend, dass die Flächen im Mietobjekt an der C.________strasse in J.________ zum grössten Teil für die Erzielung steuerbarer Erträge genutzt würden, indem dort D.________veranstaltungen durchgeführt würden oder diese als Lagerraum für E.________gegenstände dienen, die zum Verkauf bestimmt sind. Vereinsversammlungen oder ähnliche Anlässe fänden in dieser Liegenschaft keine statt. Zudem habe die Steuerverwaltung die Löhne der F.________mitarbeiter und übrigen Mitarbeiter zu 90 % als direkte Kosten akzep- tiert, was für eine ähnliche Aufteilung der Raumkosten spreche. Demgegenüber geht die Steu- erverwaltung davon aus, dass die von der Rekurrentin gemietete Liegenschaft teilweise den Vereinsmitgliedern zur Ausübung von I.________tätigkeiten zur Verfügung stehe und damit dem allgemeinen Vereinszweck diene. -5- 3. Wie in E. 2.1 hiervor ausgeführt, werden Mitgliederbeiträge an Vereine nicht zum steuer- baren Gewinn gerechnet. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei den steuerbefreiten Mitgliederbeiträgen um geldwerte Leistungen seitens der Vereinsmitglieder zur Verwirklichung des Gemeinschaftszwecks im Interesse aller Mitglieder (BGer 2C_650/2019 vom 6.11.2019 in StR 2020 S. 55, E. 5.1.2; BGE 143 II 685 E. 3.2). Anders als die (ebenfalls steuer- freien) Kapitaleinlagen bei Kapitalgesellschaften dienen die Mitgliederbeiträge dazu, laufende Aufwendungen des Vereins zu decken (BGE 143 II 685 E. 3.1). 3.1 In den beim Handelsregisteramt des Kantons Bern hinterlegten Vereinsstatuten vom 7. Juli 2009 wird der von der Rekurrentin verfolgte Zweck in zahlreichen umschrieben. Dem- nach soll der Verein u.a. ________. Ausdrücklich festgehalten wird, dass der Verein keine wirt- schaftlichen Zwecke verfolge. 3.2 In Art. ________ der Statuten sind sodann die Finanzquellen der Rekurrentin aufgeführt, namentlich Vereinsmitgliedschaftsbeiträge, Beiträge von Mitgliedern für D.________veranstaltungen, Spenden und Verkaufserlöse. Die Mitglieder der Rekurrentin be- stehen aus den beiden Hauptkategorien Aktiv- und Passivmitglieder. Die Aktivmitglieder fördern durch ihre Tätigkeit als F.________mitarbeiter oder Personal der Verwaltung die Ziele und Zwecke des Vereins aktiv und hauptamtlich. Die Passivmitglieder nehmen demgegenüber ins- besondere an D.________veranstaltungen teil. Während ausschliesslich die Aktivmitglieder stimmberechtigt sind, leisten nur die Passivmitglieder Mitgliedschaftsbeiträge. Die Spannweite dieser jährlichen Beiträge reicht von CHF 80.-- ("Passivmitgliedschaft") bis CHF 20'000.-- ("G.________ Mitgliedschaft") im Jahr. 4. Zusammenfassend lässt sich den Statuten entnehmen, dass die Vereinszwecke der Re- kurrentin ideeller Natur sind (wobei laut Art. 60 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210] ein wirtschaftlicher Zweck für Vereine ohnehin unzulässig wäre). Zur Verwirkli- chung der statutarischen Zwecke beschäftigt die Rekurrentin hauptamtliche F.________mitarbeiter und weitere Angestellte, die zugleich die Aktivmitgliedschaft der Rekur- rentin verkörpern. Zudem sehen die Statuten den Betrieb verschiedener Einrichtungen vor. Die- se dürften sich in der Mietliegenschaft an der C.________strasse befinden, bei der es sich, so- weit ersichtlich, um das einzige von der Rekurrentin genutzte Gebäude handelt. 4.1 Es mag zwar zutreffen, dass die angestellten F.________mitarbeiter und übrigen Mitar- beitenden (sprich die Aktivmitglieder des Vereins) überwiegend mit der Durchführung von D.________veranstaltungen sowie dem Verkauf von E.________gegenständen beschäftigt sind, wie es die Rekurrentin vorbringt. Diese Argumentation läuft jedoch insoweit ins Leere, als diese Tätigkeiten den eigentlichen Vereinszweck verkörpern, was sich aus Art. ________ der -6- Statuten ableiten lässt: "Aktivmitglieder sind jene Mitglieder, welche durch ihre Tätigkeit als F.________mitarbeiter oder Personal der Verwaltung, die Ziele und Zwecke des Vereines aktiv und hauptamtlich fördern." Dementsprechend handelt es sich bei den Personal-, Raum- und Verwaltungskosten um Aufwendungen, die der Verfolgung des eigentlichen Vereinszwecks die- nen und daher vorab aus den Mitgliederbeiträgen zu finanzieren sind. 4.2 Aufgrund von Art. ________ der Statuten ist weiter davon auszugehen, dass die kosten- pflichtigen Leistungen der Rekurrentin überwiegend gegenüber Passivmitgliedern erbracht wer- den: "Passivmitglieder sind jene Mitglieder, welche insbesondere an D.________veranstaltungen teilnehmen." Daraus kann gefolgert werden, dass die Zahlung von Mitgliederbeiträgen die Voraussetzung dafür bildet, überhaupt entgeltliche Leistungen der Re- kurrentin in Anspruch nehmen zu können. Auch dieser Umstand spricht dafür, aus den Mitglie- derbeiträgen vorab die Personal-, Infrastruktur- und Verwaltungskosten zu finanzieren und die zusätzlichen (hohen) Erträge aus den D.________veranstaltungen und Verkäufen nur in dem Umfang zur Deckung der Kosten heranzuziehen, als diese die Mitgliederbeiträge übersteigen. Der Vertreter bestätigt in der Stellungnahme vom 10. März 2020, dass die Teilnahme an D.________veranstaltungen "in der Regel mindestens die Passivmitgliedschaft" voraussetze, jedoch könnten "zahlreiche Tagungen und Einführungsveranstaltungen [...] auch von Nichtmit- gliedern besucht werden". Wie relevant die von Nichtmitgliedern stammenden Erträge sind, geht aus dem Schreiben allerdings nicht hervor. Weiter erklärt der Vertreter, dass der Mitglie- derbeitrag (nur) CHF 80.-- betrage und dass zusätzlich und freiwillig "Förderbeiträge" geleistet werden könnten, die es der Rekurrentin ermöglichen sollen, dereinst ein eigenes Gebäude zu erwerben. Diese Angaben lassen sich anhand der Statuten und Jahresrechnungen nicht bestätigen. Die von der Rekurrentin als Mitgliederbeiträge verbuchten Einnahmen setzen sich aus den beiden Positionen "Passivmitgliedschaftsbeiträge" und "Fördermitgliederbeiträge" zu- sammen, wobei Letztere weitaus bedeutender sind (2011: CHF ________ zu CHF ________; 2012: CHF ________ zu CHF ________). Bei den Fördermitgliederbeiträgen handelt es sich offensichtlich nicht um freiwillige und zweckgebundene Spenden, sondern um Beiträge von Passivmitgliedern in höheren Kategorien gemäss Art. ________ der Statuten, deren Jahresbei- träge zwischen CHF 1'000.-- und CHF 20'000.-- ausmachen (vgl. Vermerk auf der Jahresrech- nung 2012, pag. 73). 4.3 Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Rekurrentin, obwohl sie sich selber als H.________gemeinschaft versteht, nicht nach Art. 83 Abs. 1 Bst. ________ StG und Art. 56 Bst. ________ DBG wegen ________ steuerbefreit ist. Es kann nicht angehen, diese Einstu- fung als steuerpflichtige juristische Person zu umgehen, indem der grösste Teil der anfallenden Kosten mit den steuerbaren Erträgen verrechnet und aus den Mitgliederbeiträgen beträchtliche -7- steuerfreie Gewinne generiert werden. Dies gilt umso mehr, als die Passivmitglieder weder be- züglich Höhe der Mitgliederbeiträge noch betreffend Verkaufspreise der E.________gegenstände ein Mitspracherecht haben. Dies ist für Vereine ungewöhnlich und widerspricht dem ihnen typischerweise zugrundeliegenden Gemeinschaftsgedanken. Auch aus diesem Grund ist es sachgerecht, von den steuerbaren Erträgen der Rekurrentin zunächst nur die unstreitig direkt zur Erzielung dieser Erträge notwendigen Kosten abzuziehen sowie in ei- nem zweiten Schritt die übrigen Kosten, insoweit jene die Mitgliederbeiträge übersteigen. Als vollumfänglich direkt einzustufen sind nach Auffassung der Steuerrekurskommission die Positi- onen Nr. 1 ________ Nr. 13 ________ sowie Nr. 20 ________ (siehe Tabelle in E. 2.3 hiervor). Der Vertreter hat sich in seiner Stellungnahme vom 10. März 2020 zu dieser Einschätzung nicht geäussert. Die abziehbaren direkten Kosten belaufen sich demnach auf CHF 34'679.-- pro 2011 sowie auf CHF 15'356.-- pro 2012. Daraus lassen sich die massgebenden Reingewinne wie folgt errechnen: 2011 2012 Total Kosten 254'814 167'830 Direkte Kosten -34'679 -15'356 Total Verwaltungskosten 220'135 152'474 Mitgliederbeiträge -186'280 -75'440 Abziehbare Verwaltungskosten 33'855 77'034 Steuerbarer Ertrag 291'757 146'639 Direkte Kosten -34'679 -15'356 Abziehbare Verwaltungskosten -33'855 -77'034 Ertrag aus Spenden (nicht steuerbar) -5'773 -4'803 Reingewinn (vor Steuern) 217'450 49'446 Es wird Sache der Steuerverwaltung sein, im Rahmen der Neuveranlagung für beide Steuerjah- re angemessene Steuerrückstellungen zu berücksichtigen. 5. Im Ergebnis resultiert nach der vorstehenden Berechnung der gleiche Reingewinn, wie wenn die Mitgliederbeiträge von vornherein nicht steuerbefreit wären. Dies gilt freilich auch für alle anderen Vereine, deren Verwaltungskosten die Mitgliederbeiträge übersteigen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Sachverhalt Ähnlichkeiten aufweist mit demjeni- gen, der dem bereits in E. 3 erwähnten Urteil des Bundesgerichts Nr. 2C_650/2019 vom 6. No- vember 2019 (in StR 2020 S. 55) zugrunde liegt. Darin verneinte das Gericht die Steuerbefrei- ung von Mitgliederbeiträgen, die von einem Verein erhoben wurden, der "die Weitergabe und Vermittlung von innerem Wissen und Verständnis über spirituelles und geistiges Leben und Erleben" bezweckt (E. 3.1). Wie die Mitgliedschaft der Rekurrentin war auch diejenige des vom -8- Bundesgericht beurteilten Vereins in zwei Kategorien aufgeteilt, wobei nur eine kleine Minder- heit der Vereinsmitglieder stimmberechtigt war (E. 3.1). Diese besondere statutarische Rege- lung spricht laut Bundesgericht für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Organisation, wobei die stimmrechtlosen Mitglieder Konsumenten des Vereins darstellten, denen im Wesentlichen kos- tenpflichtige Leistungen angeboten würden (E. 5.3.2). Weil es für die Veranlagung der Rekur- rentin in den hier zu beurteilenden Steuerperioden 2011 und 2012 nach dem hiervor Ausgeführ- ten keine Rolle spielt, ob die Mitgliederbeiträge grundsätzlich von der Gewinnsteuer zu befreien wären, muss dieser Punkt im vorliegenden Verfahren indes nicht weiter vertieft werden. 6. Die von der Steuerrekurskommission pro 2011 und 2012 ermittelten Gewinne (vor Steu- ern) sind höher als diejenigen, die den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 6. Novem- ber 2018 zugrunde lagen. Die Steuerrekurskommission kann im Rekursverfahren alle Steuer- faktoren neu festsetzen und nach Anhörung der steuerpflichtigen Person die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern (sogenannte "reformatio in peius", Art. 198 Abs. 2 und 199 Abs. 2 StG; Art. 143 Abs. 1 DBG). Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 ist die Rekurrentin über eine mögliche Abweichung von der Veranlagung zu ihren Ungunsten informiert und es ist ihr Gele- genheit zur Stellungnahme eingeräumt worden (siehe Bst. F hiervor). Dementsprechend sind die Voraussetzungen für eine reformatio in peius vorliegend erfüllt. Rekurs und Beschwerde sind abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Rekurrentin kostenpflichtig. Sie hat die ge- samten Verfahrenskosten zu tragen einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder an- dere externe Kosten (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwal- tungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Die Verfahrenskosten werden festgesetzt auf CHF 1'800.-- und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Da die Rekurrentin im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern pro 2011 wird abgewiesen. Der massge- bende Reingewinn (vor Steuern) wird auf CHF 217'450.-- festgesetzt. Die Sache wird zur -9- Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen (inkl. Bestimmung der Steuerrückstellung) an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer pro 2011 wird abgewiesen. Der massgebende Reingewinn (vor Steuern) wird auf CHF 217'450.-- festgesetzt. Die Sache wird zur Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen (inkl. Bestimmung der Steuerrückstel- lung) an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. 3. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern pro 2012 wird abgewiesen. Der massge- bende Reingewinn (vor Steuern) wird auf CHF 49'446.-- festgesetzt. Die Sache wird zur Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen (inkl. Bestimmung der Steuerrückstellung) an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. 4. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer pro 2012 wird abgewiesen. Der massgebende Reingewinn (vor Steuern) wird auf CHF 49'446.-- festgesetzt. Die Sache wird zur Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen (inkl. Bestimmung der Steuerrückstel- lung) an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. 5. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 1'800.--, werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt. 6. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 7. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung - 10 - einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 8. Zu eröffnen an: ▪ B.________, Rechtsanwalt, zuhanden der A.________ Gemeinschaft ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde J.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Nanzer Leumann - 11 -