RKE 100 2009 10451 vom 19.10.2012, E. 2.3, nicht publiziert). Es ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend einzig die Frage der Veranlagungsverjährung hinsichtlich der Rekurrentin zu prüfen ist. Aufgrund der erfolgten Scheidung und der damit einhergehenden Aufhebung der Solidarhaftung, haftet die Rekurrentin einzig für ihren Anteil an der Gesamtsteuerschuld, weshalb der Verfahrensausgang grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Anteil des Ex- Ehemanns an der Gesamtsteuerschuld hat bzw. allfällige Auswirkungen auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. dazu auch Verfügung der Steuerrekurskommission vom 22.1.2019, Bst. L hiervor).