4.4 Schliesslich zu erwähnen ist, dass soweit die Steuerverwaltung geltend macht, dass die Vertretungsvermutung für Steuerperioden der gemeinsamen Veranlagung auch beim nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen (bspw. Scheidung oder Tod) fortdauert, ihr nicht gefolgt werden kann. Gemäss Rechtsprechung der Steuerrekurskommission und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern entfällt die gesetzliche Vertretungsvermutung im Zeitpunkt der tatsächlichen Trennung von Ehegatten (VGE 22697/22698 vom 11.7.2007, E. 1.2.2, nicht publiziert; RKE 100 2009 10451 vom 19.10.2012, E. 2.3, nicht publiziert).