4.3 Wie bereits erwähnt (E. 4.1 hiervor), hat die Steuerverwaltung allfällige Unterbrechungshandlungen nur gegenüber dem Ex-Ehemann bzw. dessen Vertreter E.________ sowie der F.________ AG vorgenommen. Unbestrittenermassen existierte keine schriftliche Vollmacht der Rekurrentin, aus welcher ein Vertretungsverhältnis der Rekurrentin mit E.________ oder der F.________ AG hervorgeht. Ein Vertretungsverhältnis dürfte daher nur angenommen werden, wenn sich aus den weiteren Umständen eine eindeutige Willensäusserung der Betroffenen auf eine entsprechende Bevollmächtigung ergeben würde (BGer 2C_222/2018 vom 7.1.2019, E. 2.2.2).