156 Abs. 5 StG festgehalten. Nur durch die individuelle Zustellung von behördlichen Mitteilungen an die Ehegatten, kann bei gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sichergestellt werden, dass jeder Ehegatte die ihm zukommenden Verfahrensrechte und -pflichten selbstständig ausüben kann (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 29 ff. zu Art. 113 DBG; Regina Schlup Guignard in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 21 zu Art. 156 StG).