Unter behördlichen Mitteilungen sind dabei alle Amtshandlungen und Meinungsäusserungen zu verstehen, so etwa (verfahrenserledigende) Verfügungen und Entscheide, Aufforderungen, Mahnungen, Bescheinigungen und andere Meinungsäusserungen der Behörde (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 30 zu Art. 113 DBG). Der kantonale Gesetzgeber hat die gesonderte Zustellung bei gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehepaaren in Art. 156 Abs. 5 StG festgehalten.