-7- setzlichen Vertreter), sodass sie davon Kenntnis nehmen kann. Bei gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehepaaren bedeutet dies, dass behördliche Mitteilungen an jeden Ehegatten gesondert zuzustellen sind (Zweifel/Hunziker, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017., N. 31 f. zu Art. 113 DBG). Unter behördlichen Mitteilungen sind dabei alle Amtshandlungen und Meinungsäusserungen zu verstehen, so etwa (verfahrenserledigende) Verfügungen und Entscheide, Aufforderungen, Mahnungen, Bescheinigungen und andere Meinungsäusserungen der Behörde (Zweifel/Hunziker, a.a.