117 Abs. 4 DBG). Festzuhalten ist, dass sofern die Steuerverwaltung unter dem Begriff "Zustellung" nur Verfügungen und Entscheide erfasst haben will, ihr nicht gefolgt werden kann. Im DBG ist die Zustellung an Ehepartner in Art. 113 Abs. 4 DBG sowie Art. 117 Abs. 3 und 4 DBG geregelt. Insofern zu erwähnen ist, dass Art. 113 Abs. 4 DBG mit der Umschreibung "an die Ehegatten gemeinsam gerichtet" die Adressierung ordnet, also dass die behördliche Mitteilung bei ungetrennter Ehe grundsätzlich sowohl auf den Namen der Ehefrau als auch auf jenen des Ehemanns lautet (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 11 zu Art.