4.2 Laut Wortlaut von Art. 162 Abs. 3 Bst. a StG und Art. 120 Abs. 3 Bst. a DBG muss eine Amtshandlung der steuerpflichtigen Person zur Kenntnis gebracht werden, damit sie die Veranlagungsverjährung zu unterbrechen vermag. Bei Ehegatten die in ungetrennter Ehe leben sind sämtliche behördliche Mitteilungen an die Ehegatten gemeinsam zu richten (Art. 156 Abs. 4 StG; Art. 113 Abs. 4 DBG und Art. 117 Abs. 3 DBG). Leben die Ehegatten in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe, so erfolgen Zustellungen an jeden Ehegatten gesondert (Art. 156 Abs. 5 StG; Art. 117 Abs. 4 DBG).