__ bezüglich des Ex-Ehemanns). Dies trotz der Regel, dass falls die steuerpflichtige Person eine vertragliche Vertretung bezeichnet hat, die Steuerbehörde ihre Mitteilungen und Verfügungen durch Zustellung an diese eröffnen muss (BGE 113 Ib 296 E. 2b; VGE 100 2017 105/106 vom 20.9.2017, E. 3.1).