Die ehemalige Vertreterin wurde erstmals wieder am 15. September 2017 (auch betreffend die Rekurrentin) und damit nach Eröffnung der Veranlagungsverfügungen seitens der Steuerverwaltung angeschrieben (pag. 369). Insofern ist am Rande zu bemerken, dass die Veranlagungsverfügungen der Rekurrentin und ihrem Ex-Ehemann fälschlicherweise je persönlich zugestellt wurden und nicht an die jeweiligen Vertreter (ehemalige Vertreterin bezüglich der Rekurrentin und E.________ bezüglich des Ex-Ehemanns).