4. In Bezug auf die Veranlagungsperioden 2007 bis 2009 ist zunächst festzuhalten, dass unbestritten ist, dass die Rekurrentin und ihr Ex-Ehemann gemeinsam zu veranlagen sind. Weiter unbestritten ist, dass die Steuerverwaltung spätestens im September 2010 von der im Jahr 2010 erfolgten Scheidung Kenntnis hatte (Rekurs- und Beschwerdeschrift vom 8.2.2018, Beilage 6, Schreiben der Steuerverwaltung vom 10.9.2010 betreffend Registermutation). Die entsprechenden Steuererklärungen wurden von der Rekurrentin und ihrem Ex-Ehemann gemeinsam eingereicht (ausgefüllt von der ehemaligen Vertreterin) und datierend vom 25. Juli 2008 (pro 2007; pag. 92) sowie 8. Dezember 2009 (pro 2008;