L. Am 22. Januar 2019 hat der Präsident der Steuerrekurskommission verfügt, dass die Beiladung des Ex-Ehemannes aufgehoben wird. Das Gesuch des Ex-Ehemannes um Akteneinsicht hat der Präsident der Steuerrekurskommission gutgeheissen. Der Entscheid wurde der Vertreterin sowie E.________ (Vertreter des Ex- Ehemannes) je am 23. Januar 2019 zugestellt (gemäss Track&Trace der Post) und ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. M. Am 5. März 2019 sind dem Vertreter des Ex-Ehemannes die Akten zur Akteneinsicht zugestellt worden, dies gestützt auf die Verfügung der Steuerrekurskommission vom 22. Januar 2019.