-3- handeln könne und dies auch für den anderen Ehegatten Wirkung entfalte. Damit würden die an den Ex-Ehemann gerichteten Unterbrechungshandlungen auch gegenüber der Rekurrentin gelten. Überdies sei zu bemerken, dass die ehemalige Vertreterin der Rekurrentin, welche die Steuererklärungen 2007 bis 2009 für die Ehegatten eingereicht und auch die Unternehmen der Ehegatten betreut habe, sowohl bei der Buchprüfung als auch bei den darauffolgenden Abklärungen gegenüber der Steuerverwaltung aufgetreten sei. J. Am 19. April 2018 hat die Vertreterin in den Räumlichkeiten der Steuerrekurskommission Akteneinsicht genommen.