Auch könne die Rekurrentin aus den gesetzlichen Bestimmungen, wonach bei Ehegatten, die in gerichtlicher oder tatsächlich getrennter Ehe lebten, die Zustellung gesondert zu erfolgen habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dies zumal nach Ansicht der Steuerverwaltung der Begriff "Zustellung" einzig Verfügungen sowie Entscheide und damit nicht sämtlichen Schriftenwechsel erfasse. Die Rekurrentin habe sodann gegenüber der Steuerverwaltung nie kundgetan, dass sie sich von ihrem Ex-Ehemann für die noch zu veranlagenden Steuerjahre nicht vertreten lassen wolle. Entsprechend gelte die gesetzliche Vertretungsvermutung nach wie vor, weshalb jeder Ehegatte für sich alleine gütlich