I. Die Steuerverwaltung hat sich am 20. März 2018 vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung der Rekurse und Beschwerden beantragt. Sie hält im Wesentlichen fest, dass eine individuelle Veranlagungsverjährung bei getrennten Ehegatten für Steuerjahre in denen sie noch gemeinsam veranlagt werden, nicht eintreten könne. Auch könne die Rekurrentin aus den gesetzlichen Bestimmungen, wonach bei Ehegatten, die in gerichtlicher oder tatsächlich getrennter Ehe lebten, die Zustellung gesondert zu erfolgen habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten.