Gegenüber der Rekurrentin seien während mindestens fünf Jahren vor Erlass der Veranlagungsverfügungen keine Unterbrechungshandlungen seitens der Steuerverwaltung erfolgt. Es genüge nicht, verjährungsunterbrechende Handlungen einzig gegenüber dem Ehemann vorzunehmen. Auch hätten die Rekurrentin und ihr Ex- Ehemann keinen gemeinsamen Vertreter bestellt, gegenüber welchem eine Unterbrechungshandlung rechtswirksam hätte erfolgen können. F. Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 hat E.________ im Namen des Ex-Ehemannes bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) um Akteneinsicht ersucht.