D. Mit Einspracheentscheiden vom 10. Januar 2018 wurde die Einsprache der Rekurrentin insofern gutgeheissen, als dass die gerügte Aufrechnung im Jahr 2008 bei der direkten Bundessteuer gestrichen wurde, womit sich der Anteil der Rekurrentin an der Gesamtsteuer bzw. der direkten Bundessteuer pro 2008 von CHF 4'601.25 (vgl. Bst. B hiervor) auf CHF 2'844.55 reduzierte. Bezüglich der geltend gemachten Verjährungseinrede wurde die Einsprache abgewiesen mit der Begründung, dass eine teilweise Verjährung bei gemeinsamer Veranlagung nicht vorgesehen sei.