C. Gegen die Veranlagungsverfügungen erhob die D.________ AG (ehemalige Vertreterin) am 24. August 2017 im Namen der Rekurrentin Einsprache. Im Verlauf des Einspracheverfahrens machte die ehemalige Vertreterin, nebst der Streichung einer Aufrechnung betreffend die direkte Bundessteuer pro 2008, den Eintritt der Veranlagungsverjährung für die Steuerjahre 2007 bis 2009 geltend. Insofern brachte sie vor, dass gegenüber der Rekurrentin während mehr als fünf Jahren keine Unterbrechungshandlungen seitens der Steuerverwaltung erfolgt seien. Entsprechende Unterbrechungshandlungen gegenüber dem Ex-Ehemann könnten der Rekurrentin nicht zugerechnet werden.