100 18 53 100 18 54 100 18 55 200 18 47 200 18 48 Gemeinde: G.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 20.6.2019 PKA/DGR/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 18. Juni 2019 Es wirken mit: Präsident Kästli, Fachrichter Antenen und Studer sowie Gribi als Gerichts- schreiberin In der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ vertreten durch B.________ AG gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern 2007, 2008 und 2009 sowie die direkte Bundessteuer 2007 und 2008 hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A. A.________ (Rekurrentin) war bis 2010 mit C.________ (Ex-Ehemann) verheiratet. Die Ehegatten reichten bis und mit Steuerjahr 2009 eine gemeinsame Steuererklärung ein. Am 25. Februar 2010 wurde die Ehe geschieden. B. Mit Veranlagungsverfügungen vom 21. August 2017 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), die Rekurrentin für die Steuerjahre 2007, 2008 und 2009 zusammen mit ihrem Ex-Ehemann. Der Anteil der Rekurrentin an der Gesamtsteuer wurde bei den kantonalen Steuern auf CHF 7'422.95 (2007), CHF 13'111.55 (2008) bzw. CHF 1'076.80 (2009) und bei der direkten Bundessteuer auf CHF 925.90 (2007), CHF 4'601.25 (2008) bzw. CHF Null (2009) festgesetzt (jeweils exkl. Gebühren, Bussen, Feuerwehrdienster- satzabgabe und Verzugszinsen). Die Veranlagungsverfügungen, jeweils betitelt als "Nachdruck / Kopie Ihrer letzten Veranlagungsverfügung" wurden der Rekurrentin an ihre private Adresse eröffnet. Die dem Ex-Ehemann gleichentags (21.8.2017) eröffneten Veranlagungsverfügungen waren betitelt mit "Veranlagungsverfügungen und Schlussabrechnungen" und wie folgt adres- siert: Herr und Frau, C.________, A.________, ________ (persönliche Adresse des Ex- Ehemannes). C. Gegen die Veranlagungsverfügungen erhob die D.________ AG (ehemalige Vertreterin) am 24. August 2017 im Namen der Rekurrentin Einsprache. Im Verlauf des Einspracheverfah- rens machte die ehemalige Vertreterin, nebst der Streichung einer Aufrechnung betreffend die direkte Bundessteuer pro 2008, den Eintritt der Veranlagungsverjährung für die Steuerjahre 2007 bis 2009 geltend. Insofern brachte sie vor, dass gegenüber der Rekurrentin während mehr als fünf Jahren keine Unterbrechungshandlungen seitens der Steuerverwaltung erfolgt seien. Entsprechende Unterbrechungshandlungen gegenüber dem Ex-Ehemann könnten der Rekur- rentin nicht zugerechnet werden. D. Mit Einspracheentscheiden vom 10. Januar 2018 wurde die Einsprache der Rekurrentin insofern gutgeheissen, als dass die gerügte Aufrechnung im Jahr 2008 bei der direkten Bundes- steuer gestrichen wurde, womit sich der Anteil der Rekurrentin an der Gesamtsteuer bzw. der direkten Bundessteuer pro 2008 von CHF 4'601.25 (vgl. Bst. B hiervor) auf CHF 2'844.55 redu- zierte. Bezüglich der geltend gemachten Verjährungseinrede wurde die Einsprache abgewiesen mit der Begründung, dass eine teilweise Verjährung bei gemeinsamer Veranlagung nicht vorge- sehen sei. E. Am 8. Februar 2018 hat die B.________ AG (Vertreterin) im Namen der Rekurrentin Re- kurse betreffend die kantonalen Steuern pro 2007, 2008 und 2009 und Beschwerden betreffend -2- die direkte Bundessteuer pro 2007 und 2008 eingereicht und den Eintritt der Veranlagungsver- jährung – beschränkt auf die Rekurrentin – geltend gemacht. Sie hält fest, dass sämtliche Mittei- lungen der Steuerbehörden an ungetrennt lebende Ehegatten an diese gemeinsam zu richten sind. Zustellungen an Ehegatten, die gerichtlich oder tatsächlich getrennt leben, hätten sodann gesondert an jeden Ehegatten zu erfolgen. Gegenüber der Rekurrentin seien während mindes- tens fünf Jahren vor Erlass der Veranlagungsverfügungen keine Unterbrechungshandlungen seitens der Steuerverwaltung erfolgt. Es genüge nicht, verjährungsunterbrechende Handlungen einzig gegenüber dem Ehemann vorzunehmen. Auch hätten die Rekurrentin und ihr Ex- Ehemann keinen gemeinsamen Vertreter bestellt, gegenüber welchem eine Unter- brechungshandlung rechtswirksam hätte erfolgen können. F. Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 hat E.________ im Namen des Ex-Ehemannes bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) um Akteneinsicht ersucht. G. Am 20. Februar 2018 hat der Präsident der Steuerrekurskommission den Ex-Ehemann zum vorliegenden Verfahren förmlich beigeladen und ihm die Gelegenheit in Aussicht gestellt, zu den Vorbringen der Parteien Stellung nehmen zu können. H. Mit Eingabe vom 23. Februar 2018 hat die Vertreterin ihre Einwände gegen die Beiladung des Ex-Ehemannes und Gewährung der Akteneinsicht dargetan. Sie hält fest, dass vorliegend einzig die Frage zu klären sei, ob für die Steuerjahre 2007 bis 2009 betreffend die Rekurrentin die Veranlagungsverjährung eingetreten sei. In materieller Hinsicht seien die angefochtenen Einspracheentscheide nicht bestritten. Aufgrund des Wegfalls der Solidarhaftung werde der Ex- Ehemann davon nicht berührt. Auch sei der Ex-Ehemann wie ein unbeteiligter Dritter zu sehen, weshalb er keinen Anspruch auf Akteneinsicht habe. I. Die Steuerverwaltung hat sich am 20. März 2018 vernehmen lassen und die kostenpflich- tige Abweisung der Rekurse und Beschwerden beantragt. Sie hält im Wesentlichen fest, dass eine individuelle Veranlagungsverjährung bei getrennten Ehegatten für Steuerjahre in denen sie noch gemeinsam veranlagt werden, nicht eintreten könne. Auch könne die Rekurrentin aus den gesetzlichen Bestimmungen, wonach bei Ehegatten, die in gerichtlicher oder tatsächlich ge- trennter Ehe lebten, die Zustellung gesondert zu erfolgen habe, nichts zu ihren Gunsten ablei- ten. Dies zumal nach Ansicht der Steuerverwaltung der Begriff "Zustellung" einzig Verfügungen sowie Entscheide und damit nicht sämtlichen Schriftenwechsel erfasse. Die Rekurrentin habe sodann gegenüber der Steuerverwaltung nie kundgetan, dass sie sich von ihrem Ex-Ehemann für die noch zu veranlagenden Steuerjahre nicht vertreten lassen wolle. Entsprechend gelte die gesetzliche Vertretungsvermutung nach wie vor, weshalb jeder Ehegatte für sich alleine gütlich -3- handeln könne und dies auch für den anderen Ehegatten Wirkung entfalte. Damit würden die an den Ex-Ehemann gerichteten Unterbrechungshandlungen auch gegenüber der Rekurrentin gel- ten. Überdies sei zu bemerken, dass die ehemalige Vertreterin der Rekurrentin, welche die Steuererklärungen 2007 bis 2009 für die Ehegatten eingereicht und auch die Unternehmen der Ehegatten betreut habe, sowohl bei der Buchprüfung als auch bei den darauffolgenden Ab- klärungen gegenüber der Steuerverwaltung aufgetreten sei. J. Am 19. April 2018 hat die Vertreterin in den Räumlichkeiten der Steuerrekurskommission Akteneinsicht genommen. K. Mit Schreiben vom 27. April 2018 hat die Vertreterin zur Vernehmlassung der Steuerver- waltung Stellung genommen. Sie hält zusammengefasst fest, dass die ehemalige Vertreterin seit ca. April 2012 in den entsprechenden Verfahren keinen Kontakt mehr mit den Steuer- behörden gehabt habe. Bezüglich der von der Steuerverwaltung geltend gemachten Vertre- tungsvermutung wird festgehalten, dass es sich dabei um eine Erleichterung zugunsten von Ehegatten handle. Eine spiegelbildliche Bestimmung, wonach die Steuerverwaltung rechtswirk- sam nur einem Ehegatten gegenüber handeln könne, bestehe nicht. L. Am 22. Januar 2019 hat der Präsident der Steuerrekurskommission verfügt, dass die Bei- ladung des Ex-Ehemannes aufgehoben wird. Das Gesuch des Ex-Ehemannes um Aktenein- sicht hat der Präsident der Steuerrekurskommission gutgeheissen. Der Entscheid wurde der Vertreterin sowie E.________ (Vertreter des Ex- Ehemannes) je am 23. Januar 2019 zugestellt (gemäss Track&Trace der Post) und ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. M. Am 5. März 2019 sind dem Vertreter des Ex-Ehemannes die Akten zur Akteneinsicht zu- gestellt worden, dies gestützt auf die Verfügung der Steuerrekurskommission vom 22. Januar 2019. N. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf den weiteren Inhalt der einzelnen Rechtsschriften wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. -4- Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Die Rekurrentin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durch- gedrungen. Sie ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Vorliegend strittig und zu beurteilen ist, ob bezüglich der Rekurrentin die Veranlagungs- verjährung für die kantonalen Steuern pro 2007, 2008 und 2009 und für die direkte Bundes- steuer pro 2007 und 2008 eingetreten ist. 3. Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (Art. 162 Abs. 1 StG; Art. 120 Abs. 1 DBG). Diese sog. relative Veranlagungsverjährung beginnt grundsätzlich automatisch zu laufen, wird aber durch jede Amtshandlung der Steuerbehörden unterbrochen, welche auf die Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichtet ist und der steuerpflichtigen Person zur Kenntnis gebracht wird; nach einer derartigen Unter- brechungshandlung beginnt jeweils eine neue fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen (vgl. Art. 162 Abs. 3 Bst. a StG; Art. 120 Abs. 3 Bst. a DBG). Gleiche Wirkungen zeitigt eine ausdrückliche Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige (oder eine mithaf- tende) Person (Art. 162 Abs. 3 Bst. b StG; Art. 120 Abs. 3 Bst. b DBG). Das Recht, die Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt (absolute Veranlagungsverjährung, Art. 162 Abs. 4 StG; Art. 120 Abs. 4 DBG). Für die älteste hier mass- gebliche Steuerperiode 2007 wird die absolute Verjährung erst am 1. Januar 2023 eintreten. 3.1 Die relative Verjährungsfrist von fünf Jahren wäre hingegen selbst für die jüngste zu be- urteilende Steuerperiode 2009 (betreffend die kantonalen Steuern) am 31. Dezember 2014 ab- -5- gelaufen, sofern keine Stillstands- oder Unterbrechungsgründe vorliegen. Stillstandgründe nach Art. 162 Abs. 2 StG bzw. Art. 120 Abs. 2 DBG sind keine ersichtlich. Hingegen macht die Steu- erverwaltung geltend, die Verjährungsfrist sei in allen betroffenen Steuerperioden unterbrochen worden. 3.2 Zu den verjährungsunterbrechenden Einforderungshandlungen nach Art. 162 Abs. 3 Bst. a StG bzw. Art. 120 Abs. 3 Bst. a DBG gehören beispielsweise die Zustellung der Steu- ererklärungsformulare, die Mahnung zur Einreichung der Steuererklärung, die Eröffnung einer Steuerveranlagung sowie die Aufforderung oder Mahnung zur Zahlung. Nach neuerer Recht- sprechung vermögen auch Mitteilungen der Steuerverwaltung die Verjährung zu unterbrechen, die lediglich die spätere Veranlagung in Aussicht stellen und deren Zweck sich in der Unterbre- chung des Verjährungslaufs erschöpft (vgl. zum Ganzen: Michael Beusch in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 46 f. zu Art. 120 DBG mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung). 3.3 Als Anerkennungshandlung im Sinn von Art. 162 Abs. 3 Bst. b StG bzw. Art. 120 Abs. 3 Bst. b DBG, mit der die steuerpflichtige Person die Verjährung zu unterbrechen vermag, gilt namentlich das vorbehaltlose Einreichen der Steuererklärung, denn damit beantragt die steuer- pflichtige Person, für eine bestimmte Steuerperiode zu einem bestimmten Einkommen und Vermögen veranlagt zu werden (BGE 90 I 18 E. 2b, unlängst bestätigt in einem ausführlichen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 26.6.2014 [in StE 2015 B 92.9 Nr. 10]). 4. In Bezug auf die Veranlagungsperioden 2007 bis 2009 ist zunächst festzuhalten, dass unbestritten ist, dass die Rekurrentin und ihr Ex-Ehemann gemeinsam zu veranlagen sind. Wei- ter unbestritten ist, dass die Steuerverwaltung spätestens im September 2010 von der im Jahr 2010 erfolgten Scheidung Kenntnis hatte (Rekurs- und Beschwerdeschrift vom 8.2.2018, Beilage 6, Schreiben der Steuerverwaltung vom 10.9.2010 betreffend Registermutation). Die entsprechenden Steuererklärungen wurden von der Rekurrentin und ihrem Ex-Ehemann ge- meinsam eingereicht (ausgefüllt von der ehemaligen Vertreterin) und datierend vom 25. Juli 2008 (pro 2007; pag. 92) sowie 8. Dezember 2009 (pro 2008; pag. 260) und 9. Dezember 2010 (pro 2009; pag. 428; abweichende Eingangsdaten nur für das Steuerjahr 2009 erkennbar, ein- gegangen am 29.12.2010). In allen Steuerjahren sind demnach mehr als fünf Jahre verstrichen bis zur Eröffnung der Veranlagungsverfügungen vom 21. August 2017. Das Recht zur Veranla- gung der Steuern für die Steuerperioden 2007 und 2009 wäre zu jenem Zeitpunkt somit verjährt gewesen, falls keine weiteren Unterbrechungsgründe vorliegen. -6- 4.1 In den Akten findet sich diverse Korrespondenz zwischen der Steuerverwaltung und dem Ex-Ehemann der Rekurrentin bzw. bis 18. April 2012 mit der ehemaligen Vertreterin (allerdings hauptsächlich im Zusammenhang mit der Abklärung der Frage des gewerbsmässigen Wert- schriftenhandels des Ex-Ehemannes) und ab 9. August 2012 mit dessen Vertreter, E.________ (vgl. pag. 120 ff.; 125 f.; 278 ff.) sowie der F.________ AG (vgl. bspw. pag. 157 ff.). Ebenfalls kann den Akten ein Schreiben der Steuerverwaltung vom 7. Dezember 2015 entnommen wer- den, welches an den Ex-Ehemann persönlich adressiert ist und in welchem ihm mitgeteilt wird, dass die Veranlagung für die Steuerperioden 2007 bis 2010 (pag. 160) noch nicht habe vorge- nommen werden können. Weiter wird sinngemäss darauf hingewiesen, dass das Schreiben als Unterbrechungshandlung im Sinn der Steuergesetze gelte. Die ehemalige Vertreterin wurde erstmals wieder am 15. September 2017 (auch betreffend die Rekurrentin) und damit nach Eröffnung der Veranlagungsverfügungen seitens der Steuerverwaltung angeschrieben (pag. 369). Insofern ist am Rande zu bemerken, dass die Veranlagungsverfügungen der Rekurrentin und ihrem Ex-Ehemann fälschlicherweise je persönlich zugestellt wurden und nicht an die jewei- ligen Vertreter (ehemalige Vertreterin bezüglich der Rekurrentin und E.________ bezüglich des Ex-Ehemanns). Dies trotz der Regel, dass falls die steuerpflichtige Person eine vertragliche Vertretung bezeichnet hat, die Steuerbehörde ihre Mitteilungen und Verfügungen durch Zustel- lung an diese eröffnen muss (BGE 113 Ib 296 E. 2b; VGE 100 2017 105/106 vom 20.9.2017, E. 3.1). 4.2 Laut Wortlaut von Art. 162 Abs. 3 Bst. a StG und Art. 120 Abs. 3 Bst. a DBG muss eine Amtshandlung der steuerpflichtigen Person zur Kenntnis gebracht werden, damit sie die Veran- lagungsverjährung zu unterbrechen vermag. Bei Ehegatten die in ungetrennter Ehe leben sind sämtliche behördliche Mitteilungen an die Ehegatten gemeinsam zu richten (Art. 156 Abs. 4 StG; Art. 113 Abs. 4 DBG und Art. 117 Abs. 3 DBG). Leben die Ehegatten in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe, so erfolgen Zustellungen an jeden Ehegatten gesondert (Art. 156 Abs. 5 StG; Art. 117 Abs. 4 DBG). Festzuhalten ist, dass sofern die Steuerverwaltung unter dem Begriff "Zustellung" nur Verfügungen und Entscheide erfasst haben will, ihr nicht ge- folgt werden kann. Im DBG ist die Zustellung an Ehepartner in Art. 113 Abs. 4 DBG sowie Art. 117 Abs. 3 und 4 DBG geregelt. Insofern zu erwähnen ist, dass Art. 113 Abs. 4 DBG mit der Umschreibung "an die Ehegatten gemeinsam gerichtet" die Adressierung ordnet, also dass die behördliche Mitteilung bei ungetrennter Ehe grundsätzlich sowohl auf den Namen der Ehefrau als auch auf jenen des Ehemanns lautet (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 11 zu Art. 113 DBG; Brigitte Behnisch, Die Stellung der Ehegatten im Veranlagungs-, Rechtsmittel-, Bezugs- und Steuerstrafverfahren, Berner Diss. 1992, S. 127). Art. 117 Abs. 3 und 4 DBG regelt hingegen die Zustellung, also die Übergabe einer behörd- lichen Mitteilung an diejenige Person an die sie gerichtet ist (oder deren vertraglichen oder ge- -7- setzlichen Vertreter), sodass sie davon Kenntnis nehmen kann. Bei gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehepaaren bedeutet dies, dass behördliche Mitteilungen an jeden Ehegatten gesondert zuzustellen sind (Zweifel/Hunziker, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017., N. 31 f. zu Art. 113 DBG). Unter behördlichen Mitteilungen sind dabei alle Amtshandlungen und Meinungsäusserungen zu verstehen, so etwa (verfahrenserledigende) Verfügungen und Entscheide, Aufforderungen, Mahnungen, Bescheinigungen und andere Meinungsäusserungen der Behörde (Zwei- fel/Hunziker, a.a.O., N. 30 zu Art. 113 DBG). Der kantonale Gesetzgeber hat die gesonderte Zustellung bei gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehepaaren in Art. 156 Abs. 5 StG festgehalten. Nur durch die individuelle Zustellung von behördlichen Mitteilungen an die Ehegat- ten, kann bei gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sichergestellt werden, dass jeder Ehegatte die ihm zukommenden Verfahrensrechte und -pflichten selbstständig aus- üben kann (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 29 ff. zu Art. 113 DBG; Regina Schlup Guignard in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 21 zu Art. 156 StG). 4.3 Wie bereits erwähnt (E. 4.1 hiervor), hat die Steuerverwaltung allfällige Unterbrechungs- handlungen nur gegenüber dem Ex-Ehemann bzw. dessen Vertreter E.________ sowie der F.________ AG vorgenommen. Unbestrittenermassen existierte keine schriftliche Vollmacht der Rekurrentin, aus welcher ein Vertretungsverhältnis der Rekurrentin mit E.________ oder der F.________ AG hervorgeht. Ein Vertretungsverhältnis dürfte daher nur angenommen werden, wenn sich aus den weiteren Umständen eine eindeutige Willensäusserung der Betroffenen auf eine entsprechende Bevollmächtigung ergeben würde (BGer 2C_222/2018 vom 7.1.2019, E. 2.2.2). Eine derartige Willensäusserung ist in keiner Weise rechtsgenüglich dargetan oder nachgewiesen. Mit der Rekurrentin selbst ist die Steuerverwaltung betreffend die vorliegend in Frage stehenden Steuerjahre seit Einreichung der Steuererklärungen hingegen nicht in Kontakt getreten. Auch wurden ihr die entsprechenden Schreiben an den Ex-Ehemann nicht als Kopie bzw. zur Kenntnisnahme zugestellt. Dabei kann vorliegend offen gelassen werden, ob der Ver- sand einer Kopie den Anforderungen an die gesonderte Zustellung zu genügen vermag. Auch waren weder die Vorabdrucke der Veranlagungsverfügungen pro 2007 bis 2009 vom 14. Fe- bruar 2014 (pag. 140 ff., 308 ff. und 480 ff.) noch das gezielt auf den Verjährungsunterbruch gerichtete Schreiben vom 7. Dezember 2015 (pag. 160) an die Rekurrentin gerichtet oder ihr zugestellt worden. Insofern zu erwähnen ist, dass die Rekurrentin im Veranlagungsverfahren der Steuerjahre 2007 bis 2009 zwar von der ehemaligen Vertreterin vertreten worden ist und damit entsprechende Zustellungen auch an diese hätten erfolgen können. Die letzte Kon- taktaufnahme mit der ehemaligen Vertreterin vor Erlass der Veranlagungsverfügungen erfolgte gemäss Aktenlage seitens Steuerverwaltung allerdings am 18. April 2012. Da zwischen dem -8- 18. April 2012 und dem Datum der Eröffnung der Veranlagungsverfügungen (21.8.2017) mehr als fünf Jahre liegen, kann die Frage, ob der damaligen Korrespondenz per Mail Unterbre- chungswirkung zukommt, offen bleiben. Daraus ergibt sich, dass die behördlichen verjährungs- unterbrechenden Mitteilungen der Steuerverwaltung persönlich an die Rekurrentin, welche nur für ihren Anteil an der Gesamtsteuer haftet, hätten gerichtet und zugestellt werden müssen, andernfalls die Veranlagungsverjährungsfrist betreffend ihren Anteil nicht unterbrochen wird (Brigitte Behnisch, a.a.O., S. 212). 4.4 Schliesslich zu erwähnen ist, dass soweit die Steuerverwaltung geltend macht, dass die Vertretungsvermutung für Steuerperioden der gemeinsamen Veranlagung auch beim nachträg- lichen Wegfall der Voraussetzungen (bspw. Scheidung oder Tod) fortdauert, ihr nicht gefolgt werden kann. Gemäss Rechtsprechung der Steuerrekurskommission und des Verwaltungs- gerichts des Kantons Bern entfällt die gesetzliche Vertretungsvermutung im Zeitpunkt der tatsächlichen Trennung von Ehegatten (VGE 22697/22698 vom 11.7.2007, E. 1.2.2, nicht publi- ziert; RKE 100 2009 10451 vom 19.10.2012, E. 2.3, nicht publiziert). Es ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend einzig die Frage der Veranlagungsverjährung hinsichtlich der Rekurrentin zu prüfen ist. Aufgrund der erfolgten Scheidung und der damit einhergehenden Aufhebung der Solidarhaftung, haftet die Rekurrentin einzig für ihren Anteil an der Gesamtsteuerschuld, wes- halb der Verfahrensausgang grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Anteil des Ex- Ehemanns an der Gesamtsteuerschuld hat bzw. allfällige Auswirkungen auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. dazu auch Verfügung der Steuerrekurskommission vom 22.1.2019, Bst. L hiervor). 4.5 Aus Vorerwähntem folgt, dass die Veranlagungsverjährung für die kantonalen Steuer pro 2007, 2008 und 2009 und für die direkte Bundessteuer pro 2007 und 2008 betreffend die Re- kurrentin eingetreten ist. Rekurse und Beschwerden sind demnach gutzuheissen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin keine Verfahrenskosten zu tra- gen (Art. 144 Abs. 1 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG). Weil die Rekurrentin im vorliegenden Verfahren vertreten ist und ihr notwendige und verhält- nismässig hohe Kosten entstanden sind, wird ihr eine Parteikostenentschädigung zugesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Diese wird gemäss dem vorgesehenen Rahmentarif (Art. 11 der Verordnung über die Bemessung des Parteikos- tenersatzes [PKV; BSG 168.811]) festgesetzt. Die Kostennote vom 19. März 2019 basierend auf einem Stundenansatz von CHF 300.-- und 32 Stunden Aufwand, ausmachend CHF 9'600.-- exkl. Mehrwertsteuer ist überhöht. Die Parteikostenentschädigung wird basierend auf dem von -9- der Steuerrekurskommission angewendeten Stundensatz von CHF 250.-- und einem Aufwand von 20 Stunden auf CHF 5'000.-- zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer von CHF 385.--, aus- machend total CHF 5'385.-- festgesetzt. Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern pro 2007 wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Veranlagungsverjährung hinsichtlich des Anteils der Rekurrentin an der Gesamtsteuerschuld eingetreten ist. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer pro 2007 wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Veranlagungsverjährung hinsichtlich des Anteils der Rekurrentin an der Gesamtsteuerschuld eingetreten ist. 3. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern pro 2008 wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Veranlagungsverjährung hinsichtlich des Anteils der Rekurrentin an der Gesamtsteuerschuld eingetreten ist. 4. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer pro 2008 wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Veranlagungsverjährung hinsichtlich des Anteils der Rekurrentin an der Gesamtsteuerschuld eingetreten ist. 5. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern pro 2009 wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Veranlagungsverjährung hinsichtlich des Anteils der Rekurrentin an der Gesamtsteuerschuld eingetreten ist. 6. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 7. Es werden Parteikosten im Betrag von CHF 5'385.-- (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) gespro- chen. 8. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten - 10 - ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 9. Zu eröffnen an: ▪ B.________ AG zuhanden von A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde G.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Kästli Gribi - 11 -