40 Abs. 3 Bst. b StG) sowie der zusätzliche Versicherungsabzug von CHF 700.-- nicht zu gewähren (Art. 38 Abs. 1 Bst. g Ziff. 4 StG). Auch ist den Rekurrenten für die direkte Bundessteuer pro 2016 der zusätzliche Versicherungsabzug von CHF 700.-- nicht zuzugestehen (Art. 33 Abs. 1bis Bst. b DBG). Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Einspracheentscheid pro 2016 nicht zu beanstanden, weshalb der Rekurs und die Beschwerde abzuweisen sind.