6. Aus dem Gesagten folgt, dass die mündige (sich in Erstausbildung befindende) Tochter der Rekurrenten im Steuerjahr 2016 nicht als unterstützungsbedürftig im steuerrechtlichen Sinn gilt und den Rekurrenten somit die Kinderabzüge gemäss Art. 40 Abs. 3 Bst. a StG und Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG nicht zu gewähren sind. Da der Kinderabzug nicht zulässig ist, sind auch die entsprechenden Folgeabzüge, d.h. für die Kantons- und Gemeindesteuern der Vermögensabzug von CHF 18'000.-- (Art. 64 Abs. 1 Bst. b StG), der Ausbildungsabzug in der Höhe der nachgewiesenen Ausbildungskosten, jedoch höchstens in der Höhe von CHF 6'200.-- (Art. 40 Abs. 3 Bst.