Im Steuerrecht im Allgemeinen bzw. bei den Sozialabzügen im Besonderen kommt, wie gesehen, dem Prinzip der Praktikabilität eine überragende Bedeutung zu. Deshalb kann die Steuerverwaltung auf eine detaillierte (zivilrechtliche) Abklärung verzichten, ob die Tochter für die Finanzierung ihrer Unterhaltsbedürfnisse auf - 12 - die Substanz ihres erst in zweiter Linie für den laufenden Unterhalt aufzuwendenden Vermögens zu greifen und ihr eigenes sowie deutlich tieferes und im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Rekurrenten unbedeutendes Vermögen anzuzehren hatte.