Folglich ist diese zitierte Kommentarstelle bzw. der entsprechende Bundesgerichtsentscheid, der auf einer wesentlich anderen Rechtsgrundlage fusst, vorliegend nicht einschlägig, weshalb nicht weiter darauf eingegangen werden muss (vgl. hierzu auch VGE 100 2009 176/177 vom 2.3.2010, E. 2.2.3, nicht publiziert). Ferner ist nicht entscheidend, dass die Rekurrenten und die Tochter offenbar gemeinsam zum Schluss gelangt sind, dass das Auslandstudium in Grossbritannien die richtige Ausbildung für die Tochter sei.