26.10.2018, S. 4). In dieser zürcherischen Streitsache hat das Bundesgericht aufgezeigt, weshalb das (frühere) Zürcher Steuergesetz bei eigenem Vermögen oder Einkommen des Kindes – im Gegensatz zur Regelung in anderen Kantonen (z.B. Kanton Bern) – den Kinderabzug nicht ausschloss. Folglich ist diese zitierte Kommentarstelle bzw. der entsprechende Bundesgerichtsentscheid, der auf einer wesentlich anderen Rechtsgrundlage fusst, vorliegend nicht einschlägig, weshalb nicht weiter darauf eingegangen werden muss (vgl. hierzu auch VGE 100 2009 176/177 vom 2.3.2010, E. 2.2.3, nicht publiziert).