- 11 - unterstützungsbedürftig gilt. Inwiefern vermögende Eltern dadurch ungleich behandelt werden, ist für die Steuerrekurskommission nicht ersichtlich, da die Vermögensgrenze bei allen steuerpflichtigen Personen zur Anwendung kommt und in vergleichbaren Fällen stets gleich zu berücksichtigen ist. Ferner wird in der von der Vertreterin zitierten Kommentarstelle hinsichtlich der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (vgl. Baumgartner/Eichenberger, a.a.O., N. 15 zu Art. 35 DBG) auf den – bereits in E. 4.3 hiervor erwähnten – BGer 2P.110/1994 vom 13. Dezember 1996 (in StR 1997 S. 273 ff.) verwiesen (vgl. Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom