Vielmehr wären sie frei gewesen, sich wirtschaftlich so zu betätigen, dass eine möglichst geringe Steuerlast anfällt bzw. mit der Schenkung bis zur Vollendung der Ausbildung der Tochter zu warten ("erlaubte Steuerplanung"). Das Steuerrecht erlaubt es der steuerpflichtigen Person, durch Planung – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen – die Höhe der Steuerbelastung zu beeinflussen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 37 zu VB zu Art. 109-121 DBG).