Wesentlich ist, ob objektiv eine Bedürftigkeit vorliegt. Auf die subjektiven Überlegungen der Rekurrenten, die durchaus nachvollziehbar sind, kommt es dagegen nicht an (BGer 2C_357/2010 vom 14.6.2011, E. 3.2). Unerheblich ist weiter, dass vermögende Eltern, welche ihre in der Ausbildung befindlichen Kinder mit finanziellen Mitteln für die Zukunft nach der Ausbildung ausstatten, den Kinderabzug verlieren, weil die Vermögensgrenze überschritten wird. Vielmehr wären sie frei gewesen, sich wirtschaftlich so zu betätigen, dass eine möglichst geringe Steuerlast anfällt bzw. mit der Schenkung bis zur Vollendung der Ausbildung der Tochter zu warten ("erlaubte Steuerplanung").