Dem spricht in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung nicht entgegen, dass das Vermögen der Tochter aus Schenkungen der Rekurrenten stammt (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 17.12.2018, S. 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der finanziellen Verhältnisse der Grund, weshalb die unterstützte Person über Vermögen verfügt, nicht relevant. Entscheidend ist, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch diese Vermögenspositionen positiv beeinflusst wird (BGer 2C_357/2010 vom 14.6.2011, E. 3.2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 68 zu Art. 35 DBG). Wesentlich ist, ob objektiv eine Bedürftigkeit vorliegt.