Im Kanton Bern gelten mündige (sich in Erstausbildung befindende) Kinder u.a. als unterstützungsbedürftig, wenn ihr Reinvermögen die Grenze von CHF 50'000.-- nicht erreicht, weshalb in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung die Tochter der Rekurrenten mit einem Vermögen von CHF 63'498.-- als nicht unterstützungsbedürftig gilt (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 17.12.2018, S. 3). Dies umso mehr, als nicht ersichtlich ist, dass es der Tochter der Rekurrenten nicht zumutbar wäre, ihr liquides Vermögen von CHF 63'498.--, das hauptsächlich aus Anlagefonds von insgesamt CHF 52'172.-- besteht, zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zu verwenden.