4.4 Bei der für das hier interessierende Steuerjahr 2016 massgebenden Praxis des Kantons Bern handelt es sich um eine objektive, klare Regelung, die sich an einer Einkommensund Vermögensgrenze orientiert und dadurch auch Gewähr dafür bietet, dass alle Steuerpflichtigen gleich behandelt werden. Daher sieht die Steuerrekurskommission keinen Anlass, von dieser (langjährigen) Praxis abzuweichen und hält an der Regelung fest, wonach ein Kind dann nicht mehr als (wirtschaftlich) unterstützungsbedürftig im steuerrechtlichen Sinn gilt, wenn sein Reineinkommen CHF 24'000.-- pro Jahr bzw. und/oder ihr Reinvermögen CHF 50'000.-- übersteigt.