Kreisschreiben > 1-030-D-2010- d", abgerufen am 23.10.2019), in der nur vom Einkommen des Kindes die Rede ist, das ihm den selbstständigen Lebensunterhalt ermöglicht, nichts zu Gunsten der Rekurrenten ableiten kann. Dies, weil sich das KS Nr. 30 hier nicht zum Vermögen von einer bestimmten Höhe, sondern bloss zum Einkommen des Kindes äussert und ein umfangreiches Vermögen des Kindes, dessen Vermögenserträge einen selbstständigen Unterhalt des Kindes erlauben, bloss als Beispiel für ein Einkommen aufführt.