Seit dem Jahr 2017 werden beide Grenzwerte (CHF 24'000.-- pro Jahr [Einkommen] und CHF 50'000.-- [Vermögen]) bzw. die (langjährige) Praxis beim Kinderabzug in den entsprechenden Fassungen der Wegleitung und des MB 12 ausdrücklich festgehalten, wobei es sich hier nicht etwa um eine Praxisänderung handelte. Auch das Bundesgericht hat bisher offen gelassen, in welchem konkreten Umfang das Vermögen des Kindes beizuziehen ist (BGer 2C_357/2010 vom 14.6.2011, E. 2.1 und E. 3.2), jedoch bereits ausdrücklich festgehalten, dass es weder willkürlich sei noch gegen das Gleichbehandlungsgebot verstosse, wenn ein Kanton für die Gewährung des Kin-