40 Abs. 5 StG – auch die Vermögensverhältnisse des Kindes zu berücksichtigen; dies jedoch nur insoweit, als die Verwendung von Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zumutbar erscheint. Ob auch bezüglich der betragsmässigen Obergrenze (CHF 50'000.--) auf die Praxis zum Unterstützungsabzug abzustellen ist, liess das Verwaltungsgericht damals