tungen, Formulare > Merkblätter > Einkommens- und Vermögenssteuern > Steuerjahr 2016 > MB 12", S. 1 [abgerufen am 23.10.2019]). Anders als die Steuerrekurskommission kannte die Steuerverwaltung im Jahr 2016 zwar noch keine (ausdrückliche) Obergrenze für das Kindsvermögen, es lag gemäss Verwaltungsgericht jedoch (bereits im Steuerjahr 2001) auf der Hand, dass auch ein solches das Angewiesensein auf elterliche Unterhaltsleistungen mindern oder ausschliessen kann. Deshalb sind beim Kinderabzug – gleich wie beim Unterstützungsabzug gemäss Art. 40 Abs. 5 StG – auch die Vermögensverhältnisse des Kindes zu berücksichtigen;