O., N. 59 f. zu Art. 35 DBG). Solche Grenzbeträge haben den Vorteil, dass sie den Steuerbehörden eine praktikable Handhabung ermöglichen, ohne der notwendigen Flexibilität verlustig zu gehen, indem in besonderen Fällen, z.B. bei schwerer Krankheit, auch ausnahmsweise bei einem Einkommen (bzw. Vermögen) oberhalb dieser Grenzbeträge eine Bedürftigkeit angenommen werden kann (Bosshard/Bosshard/Lüdin, a.a.O., S. 184). Im Kanton Bern wird zur Konkretisierung des Angewiesenseins des Kindes auf elterliche Unterhaltszahlungen auf die Praxis zum kantonalen Unterstützungsabzug gemäss Art. 40 Abs. 5 StG abgestellt.