E. 3.2.1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 41 zu Art. 35 DBG; Leuch/Schlup Guignard, a.a.O., N. 20 zu Art. 40 StG, mit Hinweisen). Dies ist – wie bereits ausgeführt – nicht der Fall, wenn das mündige Kind trotz dem Umstand, dass es sich in Erstausbildung befindet, in der Lage ist, seinen Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln selber zu bestreiten. Dabei sind auch die Vermögensverhältnisse des Kindes zu berücksichtigen, soweit die Verwertung des Vermögens zur Finanzierung des Lebensunterhalts zumutbar erscheint (BGer 2C_357/2010 vom 14.6.2011, E. 2.1; VGE 100 2009 176/177 vom 2.3.2010, E. 2.3.2, nicht publiziert;