Kinds sind wesentlich restriktiver als diejenigen beim unmündigen Kind. So ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des mündigen (sich in Erstausbildung befindenden) Kinds bei der Festlegung des Unterhaltsanspruchs stärker zu gewichten als beim unmündigen Kind, wobei stets ein gerechter Ausgleich nach den Umständen des Einzelfalls gesucht werden muss (Baumgartner/Eichenberger, a.a.O., N. 14 zu Art. 35 DBG; BGE 111 II 410). Bedarf das Kind angesichts seiner eigenen finanziellen Möglichkeiten keiner Unterstützung durch die Eltern, so trifft diese auch keine zivilrechtliche Unterhaltspflicht mehr.