-6- 4. Vorliegend geht die Steuerverwaltung (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 17.12.2018, S. 3) davon aus, dass sich die volljährige Tochter der Rekurrenten im hier interessierenden Jahr 2016 – soweit ersichtlich – an der Universität G.________ (GB) in schulischer Erstausbildung befunden hat, dass grundsätzlich eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung der verheirateten Rekurrenten bestanden hat und die Rekurrenten für ihre Tochter vermutungsweise Unterstützungsleistungen (von mindestens der Höhe des jeweiligen Kinderabzugs [Kantonsund Gemeindesteuern, CHF 8'000.-- bzw. direkte Bundessteuer, CHF 6'500.--]) erbracht haben.