3.3 Die mit dem Kinderabzug zusammenhängenden Abzüge, wie der Vermögensabzug pro Kind und der zusätzliche Versicherungsabzug pro Kind können nach dem Gesetzeswortlaut nur dann gewährt werden, wenn der steuerpflichtigen Person auch der Kinderabzug für das Kind zusteht. Beim Ausbildungsabzug geht aus dem Wortlaut und der Gesetzessystematik hervor, dass dieser nur dann zum Tragen kommen kann, wenn für das fragliche Kind auch die Voraussetzungen für den Kinderabzug erfüllt sind (Leuch/Schlup Guignard, a.a.O., N. 40 zu Art. 40 StG). Es ist somit vorab zu klären, ob die Voraussetzungen für dessen Gewährung erfüllt sind.