Auch ist ein Abzug von höchstens weiteren CHF 6'200.-- pro Kind bei auswärtiger Ausbildung oder für nachgewiesene zusätzliche Ausbildungskosten zulässig. Im Rahmen dieses Betrags sind die tatsächlichen Mehrkosten zu berücksichtigen (sog. Ausbildungsabzug; Art. 40 Abs. 3 Bst. b StG). Für Kran- kenkassen- und Versicherungsprämien der Kinder können sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer pro Kind weitere CHF 700.-- abgezogen werden, wenn für das entsprechende Kind ein Kinderabzug zulässig ist (sog. zusätzlicher Versicherungsabzug; Art. 38 Abs. 1 Bst. g Ziff. 4 StG; Art. 33 Abs. 1bis Bst.