O., N. 20 zu Art. 40 StG, mit Hinweisen). Die steuerpflichtige Person muss jedoch nicht für den gesamten Unterhalt des Kindes aufkommen, sondern es reicht aus, wenn sie mindestens Aufwendungen in der Höhe des Kinderabzugs tätigt (VGE 100 2015 239/240/254/255 vom 21.3.2016, E. 3.2). Des Weiteren kann bei den Kantons- und Gemeindesteuern vom Reinvermögen für jedes Kind, für das der Kinderabzug beansprucht werden kann, ein Betrag von CHF 18'000.-- abgezogen werden (sog. Vermögensabzug pro Kind; Art. 64 Abs. 1 Bst. b StG). Auch ist ein Abzug von höchstens weiteren CHF 6'200.-- pro Kind bei auswärtiger Ausbildung oder für nachgewiesene zusätzliche Ausbildungskosten zulässig.