zu Art. 35). Typisierungen und Schematisierungen sind nur dann zu beanstanden, wenn die damit erreichten Vorteile nicht nur in einem Einzelfall, sondern in ihrer Allgemeinheit nicht mehr in einem rechten Verhältnis zur damit zwangsläufig verbundenen individuellen Ungleichheit und damit auch Ungerechtigkeit stehen. Unter diesem Vorbehalt sind sie auch dann nicht zu beanstanden, wenn sich herausstellt, dass es allenfalls noch differenzierendere Möglichkeiten des Gesetzesvollzugs gäbe.