2016, N. 2 zu Art. 35 DBG). Die Sozialabzüge sind in besonderem Masse von Praktikabilitätsüberlegungen geprägt, was es bei der Auslegung der einzelnen Bestimmungen zu berücksichtigen gilt. Die Folge davon sind weitgehende Typisierungen und Schematisierungen, welche die eigentliche Zielsetzung der Abzüge, nämlich eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aufgrund des tatsächlich disponiblen Einkommens, relativieren (Baumgartner/Eichenberger in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 1c zu Art. 35 DBG; vgl. auch Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 1. Aufl., 2001, N. 2 zu Art. 35)