Bei diesen sog. Sozialabzügen, zu denen beispielsweise der Kinderabzug gehört, stehen die familiären Verhältnisse der Steuerpflichtigen und die mit diesen verbundenen zivilrechtlichen Lasten im Vordergrund (VGE 100 2015 239/240/254/255 vom 21.3.2016, E. 3.1). Sinn und Zweck der Sozialabzüge ist in erster Linie die Berücksichtigung der verminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die sich durch die sittliche oder rechtliche Pflicht zur Unterstützung von der steuerpflichtigen Person nahe stehenden Personen ergibt, wobei diese Berücksichtigung in schematischer Weise erfolgt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 2 zu Art. 35 DBG).