-3- die Unterstützung angewiesen seien. Daher spiele es vorliegend keine Rolle, dass die Rekurrenten das Vermögen ihrer Tochter durch freiwillige Zuwendungen geäufnet hätten. D. Die Vertreterin hat Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen, wovon sie mit Eingabe vom 8. Januar 2019 Gebrauch gemacht hat. E. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf den Inhalt der Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: