Die Argumentation der Vertreterin, wonach eine absolute Vermögensobergrenze bisher nicht bekannt gewesen sei und die Aufnahme in Ziff. 3 des Merkblatts Nr. 12 des Jahres 2017 für die Steuerperiode 2016 noch keine Rechtswirkung habe, sei für sie nicht nachvollziehbar. Auch sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Beurteilung der finanziellen Verhältnisse der Grund des Vermögenszuflusses irrelevant. Entscheidend sei, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch diese Vermögenspositionen positiv beeinflusst werde und als Folge davon die Leistungsempfänger nicht auf