C. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2018 hat die Steuerverwaltung die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie führt im Wesentlichen aus, dass die Tochter der Rekurrenten aufgrund ihres zur Verfügung stehenden Vermögens von mehr als CHF 50'000.-- im Jahr 2016 nicht auf die Unterstützung der Rekurrenten angewiesen gewesen sei und damit nicht sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderabzugs und die damit zusammenhängenden Abzüge erfüllt habe. Die Argumentation der Vertreterin, wonach eine absolute Vermögensobergrenze bisher nicht bekannt gewesen sei und die Aufnahme in Ziff.